Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Nico KellerGericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Offenlegung verlieren, wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie kein Anrecht darauf hat, zu erfahren, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters für Fruchtbarkeitsbehandlungen verwendet wurde. Das Urteil bestätigt eine frühere Abweisung durch das Landgericht.
Die Klägerin, die durch medizinisch unterstützte Insemination gezeugt wurde, hatte Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters beantragt. Sie wollte wissen, wie oft sein Samen insgesamt verwendet wurde, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Schwangerschaften damit angestrebt wurden. Zudem begehrte sie Auskunft darüber, ob Halbgeschwister möglicherweise eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung teilen, die sie selbst geerbt hat.
Das Gericht erkannte zwar ihr Recht an, ihre biologische Abstammung zu kennen, wies jedoch den weitergehenden Anspruch zurück. Es urteilte, dass geltende Gesetze Kliniken oder Ärzte nicht verpflichten, Auskunft über die Häufigkeit der Verwendung von Spendersamen zu erteilen. Der beteiligte Arzt, der die Inseminationen durchgeführt hatte, konnte aufgrund unvollständiger Aufzeichnungen und der Möglichkeit nicht registrierter Halbgeschwister keine verlässlichen Angaben machen.
Die Richter wiesen auch das Argument der Klägerin zu ihrer Autoimmunerkrankung zurück. Sie sahen die Erkrankung weder als so schwerwiegend noch als außergewöhnlich an, um die Herausgabe solcher Informationen zu rechtfertigen. Zudem führte das Gericht aus, dass die Kenntnis über die Anzahl der Halbgeschwister ihr weder bei der Kontaktaufnahme zu ihnen helfen noch Inzestbeziehungen verhindern würde.
Das Urteil bestätigt, dass das deutsche Recht durch Samenspende gezeugten Personen keinen Zugang zu Informationen über die Häufigkeit der Verwendung des Spendersamen gewährt. Da es keinen rechtlichen Schutz für diese Art der Offenlegung gibt, wurde die Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Entscheidung lässt sie ohne die konkreten Informationen zurück, die sie über mögliche Halbgeschwister suchte.






