Gericht schützt Whistleblower: Keine Offenlegung trotz Krankengeldbetrugsverdachts
Lina HuberGericht schützt Whistleblower: Keine Offenlegung trotz Krankengeldbetrugsverdachts
Ein Mann, der rund 17.000 Euro Krankengeld bezog, während er angeblich einer Nebentätigkeit nachging, ist mit seinem Antrag gescheitert, die Identität des Whistleblowers aufzudecken, der ihn gemeldet hatte. Der vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verhandelte Fall drehte sich um die Frage, ob die Krankenkasse verpflichtet war, den Namen des Hinweisgebers preiszugeben, nachdem 2018 der Verdacht auf Betrug aufkam.
Der Mann war 2018 für acht Monate arbeitsunfähig geschrieben worden und hatte in dieser Zeit Krankengeld in Höhe von etwa 17.000 Euro erhalten. Ein anonymer Hinweis deutete später darauf hin, dass er in diesem Zeitraum einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Krankenkasse leitete eine Untersuchung ein, die bestätigte, dass der Antragsteller tatsächlich während seines Krankengeldbezugs einer Nebenbeschäftigung nachging.
Zunächst forderte die Kasse die vollständige Rückzahlung der Leistungen, verzichtete jedoch später auf die Forderung, nachdem sie eine Stellungnahme des Hausarztes des Mannes erhalten hatte. Unterdessen begehrte der Kläger die Offenlegung der Identität des Whistleblowers, mit der Begründung, er wolle Schadensersatz wegen falscher Anschuldigungen und Rufschädigung einklagen. Er behauptete, der Hinweis sei böswillig erstattet worden.
Das Gericht wies seinen Antrag zurück und urteilte, dass Krankenkassen nicht verpflichtet seien, die Identität eines Hinweisgebers preiszugeben, es sei denn, es liege der Nachweis vor, dass der Hinweis in böser Absicht erstattet wurde oder die Kasse auf Grundlage unzutreffender Informationen fahrlässig gehandelt habe. Die Richter betonten die Notwendigkeit, Whistleblower vor Repressalien zu schützen, und wogen dies mit den Datenschutzbestimmungen ab. Zudem hoben sie hervor, dass Behörden in solchen Fällen Ermessensspielraum bei der Herausgabe von Sozialdaten hätten.
Das Urteil bestätigte die Weigerung der Kasse, den Informanten zu nennen, und berief sich dabei auf den Sozialdatenschutz. Das Gericht führte nicht im Detail aus, welche konkreten Rechtsvorschriften seiner Entscheidung zugrunde lagen.
Die Entscheidung lässt die Identität des Whistleblowers weiterhin durch Datenschutzbestimmungen geschützt. Der Mann bleibt damit außerstande, Schadensersatzansprüche gegen den anonymen Hinweisgeber geltend zu machen, während die Untersuchungen der Kasse bestätigten, dass er während des Bezugs von Krankengeld einer Beschäftigung nachging. Das Urteil unterstreicht den Ermessensspielraum der Behörden im Umgang mit Sozialdaten – selbst in Fällen des Verdachts auf Betrug.






